Es geht um Geld, das Sie nach dem Gesetz (§ 9 GBBerG) erhalten sollen, wenn Leitungen oder Kanäle für Strom, Gas, Fernwärme, Telekommunikation, Abwasser u.a. auf Ihrem Grundstück verlegt sind oder wenn Trafohäuschen oder Masten dort stehen, die noch in DDR-Zeiten bis zum 3.10.1990 genutzt wurden und für die Sie keine oder nur geringe Entschädigung nach DDR-Recht erhielten.
Der Betrag, der Ihnen heute von den Versorgungsunternehmen (z.B. Energiekonzerne), die ja nun privatrechtlich und gewinnorientiert arbeiten, für die Nutzung Ihres Grundstücks geschuldet wird, wird im Gesetz als „Ausgleich“ bezeichnet. Daher heißt Ihr Geld in diesem Infobaustein ab jetzt rechtlich korrekt: Ausgleichsanspruch.
Von den betroffenen 3 Mio. Grundstückseigentümern haben noch sehr viele ihr Geld nicht bekommen. Und manche Ausgleichsansprüche sind nun evtl. von der Verjährung bedroht. Einen verjährten Anspruch kann man oft nicht mehr durchsetzen. Das würde heißen, man bekommt sein Geld nicht (muss aber die Trafohäuschen, Leitungen etc. weiter dulden), wenn man die Verjährung nicht schnell (bis 31.12.2011) verhindert. Und hier helfen wir Ihnen:
Die Rechtslage, ob Ihrem Ausgleichsanspruch auch die Verjährung droht und wenn ja, wie Sie dagegen bis zum 31.12.2011 wirksam vorgehen, wird in dem nun vorliegenden Info-Baustein “Entschädigung für Leitungsrechte – Verjährung verhindern! Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen
nach § 9 Abs. 3 GBBerG “ erklärt, den Sie kostenlos downloaden können.
Hinweis: dieser Text ist dem InfoBaustein “Entschädigung für Leitungsrechte – Verjährung verhindern! Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen nach § 9 Abs. 3 GBBerG “ entnommen, den Sie hier kostenlos downloaden können.