Brandaktuell: Momentan (kurz vor Jahresende 2011) ist noch wichtiger als die Höhe des Geldes die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch demnächst verjähren könnte (dann ist das Geld verloren, wenn das Versorgungsunternehmen nicht aus Kulanz noch bezahlt – auf Kulanz/Goodwill angewiesen zu sein ist allerdings ein schwacher Trost). Aufgrund verwirrender gesetzlicher Regelungen läuft die Verjährungsfrist bei jedem Ausgleichanspruch individuell ab – d.h. Sie müssen dies, jeder Eigentümer/jede Eigentümregemeinschaft für sich genau prüfen. Hierbei hilft Ihnen JuraScout:
Um herauszufinden, ob Ihr Anspruch teilweise von der Verjährung bedroht ist und was Sie dagegen tun können, laden Sie sich hier den umfangreichen und hochaktuellen InfoBaustein zur Abwendung der Verjährung von Entschädigungsansprüchen herunter.
Wenn Sie darüber zunächst noch mehr lesen wollen, klicken Sie hier.
Wenn Sie Grundstückseigentümer im Gebiet der vormaligen DDR sind, kann es gut sein, dass Ihnen eins der rund 3 Millionen Grundstücke gehört, auf denen Versorgungsleitungen laufen. Diese Leitungen dienen der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Strom, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Telekommunikation und dergleichen, also dem Gemeinwohl.
Viele dieser Leitungen im Boden und über der Erde, Trafostationen, Masten, Rohre, Umspannwerke, Pumpwerke rühren noch aus DDR-Zeiten her. Damals wurden die Grundstückseigentümer in der Regel überhaupt nicht für die Nutzung ihres Grundstücks entschädigt – viele Grundstücke standen auch im Volkseigentum. Nur einige wenige Eigentümer wurden mit minimalen Beträgen abgefunden.
Diesen allen steht noch eine Entschädigung zu, wie sie im Westen und seit 3.10.1990 auch im Osten Deutschlands immer dann zu zahlen ist, wenn Grundstücke für Versorgungsleitungen und -anlagen in Anspruch genommen werden.
Seit rund 20 Jahren steht ja nun der Grund und Boden wieder im Eigentum einzelner Personen oder der öffentlichen Körperschaften. Die Versorgungsunternehmen sind seither ebenfalls nicht mehr volkseigen. Sie sind auch nicht gemeinnützig. Sie sind zwar wichtig für die Allgemeinheit und die Grundversorgung mit existentiellen Gütern. Aber sie sind privatwirtschaftlich funktionierende Unternehmen, die konkurrieren und auch Gewinne erzielen. Daher war eine Regelung getroffen worden, wie die alten Leitungen und Anlagen weiter nutzbar sind (schließlich musste diese Infrastruktur der DDR ja weitergeführt werden). Gleichzeitig mußten die Grundstückseigentümer auch einen Ausgleich bekommen können für die Einbußen die an ihrem Grundstück hinsichtlich Nutzbarkeit und Bebaubarkeit durch die Leitungen entstehen.
Der Gesetzgeber hat dazu für die Versorgungsunternehmen Rechte zugestanden, die ins Grundbuch eingetragen werden. Dieses Recht erlaubt dem Versorgungsunternehmen, die Leitung oder Anlage in Betrieb zu nehmen, zu warten oder zu unterhalten und das Grundstück zu diesem Zweck zu betreten. Der Grundstückseigentümer darf nicht über oder unter der Leitung bauen, nicht alles anpflanzen, den Zugang nicht verbauen etc. Er muss auch die notwendigen Bauarbeiten hinnehmen und oft bestimmte Schutzabstände berücksichtigen.
Das Recht, das dem Versorgungsunternehmen für all diese Nutzungen durch den Gesetzgeber zugestanden wird, nennt man „beschränkt persönliche Dienstbarkeit“. Das ist ein etwas altertümlicher Ausdruck, der aber so im Bürgerlichen Gesetzbuch verwendet wird, um Rechte zu bezeichnen, mit denen bestimmte Nutzungen an einem Grundstück einem anderen als dem Eigentümer eingeräumt werden und die ins Grundbuch eingetragen werden.
Dafür soll der Grundstückseigentümer nun Geld bekommen, den sogenannten Ausgleich.
Dieses Geld berechnet sich nach bestimmten Kriterien. Diese finden Sie bald ausführlich und detailliert in unserem InfoBaustein Leitungsrechte und neben anderen Infos momentan schon mit kurzen Beispielen zur Veranschaulichung im Artikel: Anträge? Merkblätter? Rechtsstellung des Eigentümers gegenüber Versorgungsunternehmen.
Gezahlt hätte der Ausgleich längst werden sollen und zwar seit 2001 für manche und spätestens 2011 für die letzten Grundstückseigentümer. In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass noch ganz viele Entschädigungen (= Ausgleichsansprüche) nicht gezahlt sind. Für diese fallen dann zumindest 4% Zinsen an.
Momentan (kurz vor Jahresende 2011) ist noch wichtiger als die Höhe des Geldes die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch demnächst verjähren könnte (dann ist das Geld verloren, wenn das Versorgungsunternehmen nicht aus Kulanz noch bezahlt – auf Kulanz/Goodwill angewiesen zu sein ist allerdings ein schwacher Trost). Aufgrund verwirrender gesetzlicher Regelungen läuft die Verjährungsfrist bei jedem Ausgleichanspruch individuell ab – d.h. Sie müssen dies, jeder Eigentümer/jede Eigentümregemeinschaft für sich genau prüfen. Hierbei hilft Ihnen JuraScout:
Um herauszufinden, ob Ihr Anspruch teilweise von der Verjährung bedroht ist und was Sie dagegen tun können, laden Sie sich hier den umfangreichen InfoBaustein zur Abwendung der Verjährung von Entschädigungsansprüchen herunter.
Wenn Sie darüber zunächst noch mehr lesen wollen, klicken Sie hier.
Für alle weiteren Fragen zur Entschädigung wegen Leitungsrechten bekommen Sie, wenn Sie die Frage der Verjährung geregelt haben, noch rechtzeitig Anfang 2012 den großen InfoBaustein Leitungsrechte. Darin erfahren Sie alles über Wertberechnung, Geltendmachung und Verfahrensstrategien rund um „Ihre Leitung“ und den finanziellen Ausgleich dafür.