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Anträge? Merkblätter? Rechtsstellung gegenüber Versorgungs- unternehmen

Kurzüberblick: „Anträge“ und Merkblätter für Ausgleichszahlungen

Ihre Rechtsstellung als Grundstückseigentümer gegenüber den Versorgungsunternehmen

Viele Haushalte bekommen nun von den Versorgungsunternehmen Anträge und Merkblätter dazu übersandt, wie sie die Entschädigungsansprüche geltend machen sollen.

Dies suggeriert den betroffenen Grundstückseigentümern fälschlicherweise eine behördenähnliche Stellung der Versorgungsunternehmen.

  • Die Versorgungsunternehmen sind jedoch keine Behörden.
  • Sie sind wie der benachbarte Handwerker ganz normale Beteiligte im Rechtsverkehr.

Was bedeutet das?

Sie sind KEIN Antragsteller sondern Sie sind GLÄUBIGER einer Forderung und das Versorgungsunternehmen ist Ihr SCHULDNER: das heißt, es schuldet Ihnen Geld. So ist die Wortwahl im Gesetz.

  • Grundstückseigentümer = Gläubiger
  • Versorgungsunternehmen = Schuldner

Das Gesetz spricht davon, dass Sie Ihren Ausgleich ANFORDERN (ein starker Ausdruck, der Ihre Rechtsposition deutlich macht). Das Wort „Antrag“, das nur die Versorgungsunternehmen benutzen, könnte man sogar so verstehen, dass Sie nur die dort errechnete Summe und nicht mehr beanspruchen, wenn Sie so einen „Antrag“ ausfüllen und versenden. Ersetzen Sie bei vorgefertigten „Antrags“formularen, wenn Sie diese unbedingt verwenden wollen das Wort “Antrag”. Benutzen Sie das Wort „Mindest-Anforderung“. Streichen Sie das Wort Antrag durch und schreiben Sie „Mindest-Anforderung“ darüber. Dann bleibt Ihnen immer noch übrig, mehr zu fordern. Achten Sie auf den Text. Dort sollten keine Anerkennungs- oder Verzichtserklärungen etc enthalten sein und dem Versorgungsunternehmen keine Rechte übertragen werden, allein zu entscheiden.

  • falsch:   Antrag 
  • richtig: ANFORDERUNG 

Scannen Sie Ihre Merkblätter und Antragsformulare ein und senden Sie sie an JuraScout@JuraScout.de – wir werden die eingesandten Formulare nach und nach auswerten und kommentiert mit Hinweisen zur Rechtslage wieder ins Portal stellen, so dass Sie nach und nach erfahren, welche Vordrucke in Ordnung sind und welche rechtliche Nachteile zur Folge haben können. Wenn Sie individuelle Rechtsberatung brauchen, fragen Sie aber Ihren Anwalt – JuraScout kann zwar allgemeine Informationen veröffentlichen, ist jedoch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zur individuellen Rechtsberatung befugt. Dies sind in diesem Rechtsbereich nur Anwälte.

Wenn Sie ein „Antragsformular“ an Ihren Versorgungsunternehmer verschickt haben, welches für Sie ungünstig ist, wird noch zu prüfen sein, ob Sie dadurch wirklich gebunden sind, denn es könnte sein, dass es der Prüfung nach den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. Dann könnte es sein, dass Formulierungen, die Sie unangemessen benachteiligen sowieso unwirksam sind. JuraScout prüft dies noch und stellt die Ergebnisse ins Portal ein.

Für die Anspruchshöhe bedeutet die Gleichrangigkeit zwischen Ihnen und dem Versorgungsunternehmen: Sie müssen sich nicht etwa damit begnügen, was das Versorgungsunternehmen Ihnen zugesteht. Es bestimmt die Berechnung und die Höhe der Zahlung nicht. Dies tut das Gesetz. Das Versorgungsunternehmen darf auch nicht alle Eigentümer bei der Entschädigung über einen Leisten scheren, egal, wie stark oder schwach diese eingeschränkt sind von den Dienstbarkeiten. Es muß jeden Fall einzeln ansehen. Dies vorzubereiten waren ja auch nunmehr 20 Jahre Zeit.

  • Anspruchshöhe = vom Gesetzgeber bestimmt
  • „Übliche Entschädigung“ = Was nach objektiven Wertfestsetzungeregeln der öffentlich bestellten und vereidigten Grundstückssachverständigen „üblich“ ist. Die Meinung des Versorgungsunternehmens: zählt nicht, wenn sie davon (mehr als nur minimal) abweicht.

Die Höhe Ihres Ausgleichanspruchs legt nicht das Versorgungsunternehmen fest sondern das Gesetz. Dieses Gesetz besagt, Sie müssen das Geld bekommen, was für solche Nutzungsrechte „üblich“ ist, denn in der BRD gab es ja diese Entschädigungen längst.

Was „üblich“ ist, bestimmt nun auch schon wieder nicht das Versorgungsunternehmen und schon gar nicht über Ihren Kopf hinweg. Was „üblich“ heißt, das ist nun durch Wertfestsetzungsregeln bestimmt, die öffentlich bestellte Grundstückssachverständige anwenden müssen. Es ist also kein Ausdruck, der beliebig interpretiert werden kann, sondern es gibt eine Reihe von Kriterien, nach denen man diese „Üblichkeit“ berechnet.

Stark vereinfachtes Beispiel: Stellen Sie sich zum Beispiel vor, in der Mitte Ihres 20 x 20 m großen Baugrundstücks steht eine Trafostation. Ihr Grundstück hat also 400m2. Davon nimmt die Trafostation mit ihrem kleinen Häuschen gerade einmal 10m2 ein. Weil das Häuschen aber in der Mitte Ihres Grundstücks steht, Sie auch nicht direkt anbauen dürfen und wenn Sie davor oder dahinter bauen, Sie z.B. die Baulinien überschreiten, können Sie nun auf dem Grundstück gar nichts mehr bauen.

Wäre es da fair, Sie genauso gering zu entschädigen, wie einen Eigentümer dessen landwirtschaftliches Grundstück nur am äußersten Rand von einer tiefgelegten Telekommunikationsleitung genutzt wird?

Nein, natürlich nicht, aber viele Versorger wollen nun einheitlich die Entschädigung berechnen: alle Grundstückseigentümer sollen die verbaute oder unterbaute oder überquerte Fläche nebst ein paar Umgebungsbereichen (zum Beispiel Schutzstreifen) angeben und deren Wert mit 20% entschädigt bekommen.

Für unseren Baulandeigentümer wären dies die Bodenfläche des Trafohauses + ein paar Quadratmeter drumherum, schätzen wir 20m2. Das Grundstück ist 100€/m2 wert. Der Eigentümer bekäme nun nach Berechnung seines Versorgers 20m2x100€x20%=400€ Entschädigung dafür, dass er sein Grundstück nur noch als Wochenendgrünfläche nutzen kann.

Der Landwirt bekäme seine Fläche ebenfalls mit 20% vergütet, etwa 2m Randstreifen des Feldes auf 100m Länge.

Dies ist natürlich ungerecht, und auch ganz und gar nicht „üblich“.

Üblich wäre es, bei dem Baugrundstück nahezu den vollen Grundstückswert von 40.000€ zu vergüten, weil es nun einmal durch die Trafostation nicht genutzt werden kann. Es ist also viel mehr Fläche beeinträchtigt. Und sie ist auch höher entwertet.

Bei der landwirtschaftlichen Fläche sind die 20% hingegen angebracht, weil ja auf dem Feld dennoch Ackerbau getrieben werden kann. Nur alle paar Jahre wird es auf einer kleinen Fläche Ernteausfälle geben, wenn da oder dort einmal ein paar Erdarbeiten anfallen. Es ist daher auch nur die Einbeziehung der Fläche des 2m Randstreifens ausreichend. Dieser Ausgleich wird also recht minimalistisch ausfallen.

Aber dies legt nicht der Versorger fest sondern Wertfestsetzungskriterien, die bundesweit einheitlich gehandhabt werden. Geben Sie sich also nicht automatisch mit 20% Entschädigung zufrieden.

Details erfahren Sie in Kürze aus dem InfoBaustein Leitungsrechte (Alle Informationen zur Berechnung der Ausgleichsansprüche, Zinsen und der Verfahrensstrategien)

Sie sehen an dieser Rechnung auch, wie wichtig es ist, welchen Wert des Grundstücks man annimmt, wenn dieser mit der Zeit schwankt. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung angedeutet, dass der Wert zur Zeit der Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich ist, also nicht der meistens geringere Wert der Grundstücke zwischen 1993 und 1996 als die Regelungen über die Ausgleichsansprüche in Kraft traten.

Grundstückswert:

  • Falsch:             Wert zu DDR-Zeiten
  • Richtig:             Wert zwischen 2001 und 2011, je nach Fälligkeit

Manche meinen auch der Wert von 1993-1996 sei maßgeblich. Der Bundesgerichtshof hat angedeutet, dass er möglicherweise den Wert zwischen 2001 und 2011 annimmt. Also erst einmal höchsten Wert zugrundelegen! Aber ob 1993-1996 oder 2001-2011 – keinesfalls ist Basis der Wertberechnung zu DDR-Zeiten!

Das Versorgungsunternehmen schuldet Ihnen auch Zinsen und zwar mindestens 5% über dem Basiszinssatz seit Zahlungsverzug. Fälligkeit nennt man den Zeitpunkt zu dem eine Zahlung bewirkt sein muss und dies war irgendwann zwischen dem 1.1.2001 und dem 1.1.2011. 30 Tage nach Anforderung, spätestens aber ab 1.1.2011 wurden Zinsen fällig. Wann genau in dieser Zeitspanne Ihr Anspruch fällig wurde und Zinsen trug (von denen zumeist alle Zinsen die länger als 3 Jahre liefen, verjährt sind) können Sie aus unseren Infomaterialien selbst berechnen. Bei einer Entschädigung von 2000€ würden also in einem Jahr mindestens 100€ Zinsen anfallen – mehr als bei den meisten Anlagen auf dem Kapitalmarkt. Lassen Sie sich diesen Zinsanspruch nicht „abschwatzen“.

  • Falsch:             Es entstehen keine Zinsen, weil die Versorgungsunternehmen überlastet sind.
    (Hinweis JuraScout: Die Unternehmen konnten die Abarbeitung auf 20 Jahre verteilen).
  • Richtig:             Zinsen entstehen als Verzugszinsen ab Verzug

Sie sehen also, Ihre Rechte sind vom Gesetz bestimmt und geschützt und anhand der im Portal JuraScout in nächster Zeit zusammenlaufenden Informationen und Musterbriefe und Schreiben werden Sie Ihre Rechte auch wahrnehmen können.

Unser 2012 erscheinender Baustein Leitungsrechte bietet umfassende Information zum gesamten Themenbereich:

http://jurascout.de/informationsbereich/leitungsrechte/leitungsrechte/ ‎



Kommentare zu "Anträge? Merkblätter? Rechtsstellung gegenüber Versorgungs- unternehmen"

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  4. g.kubs@freenet.de says:

    Habe selber eine Waldfläche von 15000qm gekauft muste jetzt feststellen das eine Hochspannung übers Grundstück verläuft , außerdem steht auch noch ein Stahlmasten drauf so das ca 500qm nicht als wald genuzt werden können sonders nur unterholz alles zuwuchert.

  5. Pingback: “Könnten Sie mir bitte einen Antrag für den Antrag aus Leitungsrechten schicken. Das wäre sehr nett.” | | JuraScout - Recht mit MutJuraScout - Recht mit Mut


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